Ab 2026 müssen Arbeitnehmer und Vorstände die steuerliche Begünstigung ihrer Abfindung selbst beantragen. Die bisherige Praxis der automatischen Anwendung durch den Arbeitgeber entfällt.
Diese zentrale Änderung im Steuerrecht wurde mit dem Wachstumschancengesetz eingeführt. Sie verlagert die Verantwortung für die Optimierung der Abfindungsbesteuerung vollständig auf den Empfänger. Die Folge: Anfänglich fließt weniger Netto-Geld, der Steuervorteil muss aktiv zurückgeholt werden.
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Kernstück der Neuregelung ist die Behandlung der Fünftelregelung nach § 34 EStG. Sie mildert die Steuerlast, indem die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird. Bis Ende 2024 wendeten Arbeitgeber diese Regelung direkt an und überwiesen eine höhere Netto-Summe.
Seit 1. Januar 2025 ist Schluss mit dieser Bequemlichkeit. Unternehmen behalten nun die volle Lohnsteuer auf die Gesamtsumme ein. Den Steuervorteil können Betroffene erst in ihrer jährlichen Steuererklärung geltend machen. Das Finanzamt erstattet dann den zu viel gezahlten Betrag. Diese Verzögerung kann die Liquiditätsplanung erheblich beeinträchtigen – ein Punkt, der bei Verhandlungen über Aufhebungsverträge berücksichtigt werden muss.
Für ehemalige Vorstandsmitglieder gelten zusätzliche Schranken. Das Aktiengesetz (§ 87 AktG) verlangt, dass die Vergütung – inklusive Abfindungen – in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und der Lage des Unternehmens steht.
Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage erheblich, muss der Aufsichtsrat die Vergütung sogar nachträglich kürzen. Diese Regelung kann auch Abfindungen betreffen, wenn das Ausscheiden weniger als drei Jahre zurückliegt. In der Praxis sind die Hürden für eine solche Kürzung jedoch hoch. Oft führen Verhandlungen zu Aufhebungsverträgen mit speziellen Abfindungsregelungen.
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Wie können Betroffene im Jahr 2026 reagieren? Der Zeitpunkt der Auszahlung ist eine entscheidende Stellschraube. Idealerweise sollte die Abfindung in ein year mit möglichst geringem sonstigem Einkommen fallen, etwa in das Jahr nach der Kündigung. Das dämpft die Steuerprogression und maximiert den Effekt der Fünftelregelung.
Eine weitere Strategie ist die Nutzung von Vorsorgeaufwendungen. Voll absetzbare Einzahlungen in eine Basis- oder Rürup-Rente mindern das zu versteuernde Einkommen und verstärken so den Steuervorteil. Auch die Umwandlung von Teilen der Abfindung in eine betriebliche Altersvorsorge kann die Abgabenlast senken. Zudem kann in vielen Bundesländern ein Teilerlass der Kirchensteuer beantragt werden.
Deutschland ist für vergleichsweise hohe Abfindungen bekannt, auch ohne generellen gesetzlichen Anspruch. Die neue Regelung verschiebt die administrative Last nun vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer.
Die Nachfrage nach spezialisierter Rechts- und Steuerberatung dürfte steigen. Denn der finanzielle Puffer für den Übergang in den Ruhestand oder eine neue Beschäftigung soll nicht durch vermeidbare Steuerzahlungen geschmälert werden. Eigeninitiative beim Ausfüllen der Steuererklärung wird zur neuen Normalität.
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