Wie bereits im letzten tax blog angekündigt, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 15. Juli 2014 den Entwurf eines Informationsschreibens zu den Voraussetzungen für eine KESt-Rückerstattung auf österreichische Dividenden an beschränkt Steuerpflichtige versandt. Die Begutachtungsfrist endet am 25. August 2014.
Steuerliche Zurechnung der Dividenden als Voraussetzung für KESt-Rückerstattung. Beschränkt steuerpflichtige Anleger, das sind Anleger die außerhalb Österreichs steuerlich ansässig sind, können sowohl auf Grund österreichischer Vorschriften (§ 94 Z 2 EStG, § 6 KStG, § 21 Abs 1 Z 1a KStG) als auch auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen eine entsprechende Rückerstattung von auf österreichische Dividenden einbehaltener Kapitalertragsteuer (KESt) in Österreich beantragen. Die Rückerstattungsanträge sind an das dafür zuständige Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zu übersenden.
Nunmehr hat das BMF in einem jüngst ergangenen Informationsschreiben klargestellt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine KESt-Rückerstattung erfolgen kann und sich insbesondere mit Frage der ertragsteuerlichen Zurechnung der Dividende mit Schwerpunkt bei Transkationen um den Dividendenfälligkeitstag (sog. cum/ex Geschäfte) beschäftigt.
Die Einlieferung der Aktien auf das Depot des Erwerbers scheint von zentraler Bedeutung zu sein, um den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums und somit die Anspruchsberechtigung für die Rückerstattung der KESt feststellen zu können. Der Einlieferungszeitpunkt ist anhand entsprechender Belege nachzuweisen. Diese Grundsätze sollen lediglich bei cum/ex-Geschäften gelten und nicht die übrigen Grundsätze zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers von Aktien und daraus bezogenen Dividenden umfassen.
Das bis 25. August 2014 laufende Begutachtungsverfahren bleibt diesbezüglich noch abzuwarten.
Neues Rückerstattungsformular ZS-RD1. Das BMF hat weiters Entwürfe des neuen Rückerstattungsformulares ZS-RD1 samt Beiblatt A zu Dividenden versandt, das in mehreren neuen Fragen das wirtschaftlichen Eigentum an den Aktien und somit die Anspruchsberechtigung zur KESt-Erstattung zu klären sucht.
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