Wichtig sind vor allem die Zeilen:
1. " ... einschließlich der Zusage übernahmerechtlicher Gleichbehandlung inkl. Nachbesserungsfrist und Zusage der Überprüfung durch einen Sachverständigen ..."
2. "Es besteht daher kein übernahmerechtliches Hindernis, im Verlauf der Hauptversammlung das Angebot zu erhöhen."
PRESSEMITTEILUNG der Übernahmekommission
Hauptversammlung der Generali Holding Vienna AG vom 18. Mai 2006
(Wien, 18. Mai 2006)
Eine APA-Meldung vom heutigen Tag (APA 0455, 2006-05-18/14:24) veranlasst die
Übernahmekommission zur Veröffentlichung der nachfolgenden Information. In der APAMeldung heißt es unter anderem:
Generali-Vorstandschef Karl Stoss deutete heute eine Bereitschaft des Vorstands an, dieses Angebot zu erhöhen und ´den Minderheitsaktionären zur Vermeidung von
gerichtlichen Auseinandersetzungen ein über dem festgestellten Unternehmenswert hinausgehendes attraktives Angebot vorzuschlagen´. Dem Vernehmen nach wären mehr als 50 Euro angeboten worden.
Auf Grund einer erst gestern, Mittwochabend, eingegangenen Stellungnahme der
Übernahmekommission sieht sich der Generali-Vorstand aber nicht mehr in der Lage, dieses Angebot aufrecht zu erhalten. Laut Übernahmekommission hätte nämlich ein höheres Angebot - für die bei der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre - eine Anwendung des Übernahmegesetzes erforderlich gemacht.
Diese Meldung könnte dahingehend missverstanden werden, dass die Erhöhung der gebotenen Abfindung an der Rechtsaufassung der Übernahmekommission gescheitert sei.
Dies ist nicht zutreffend. Die Übernahmekommission hat innerhalb kürzester Frist (ca eine Stunde, nachdem ihr die Zweifelsfrage bekannt geworden war) durch folgendes Schreiben an den Herrn Vorsitzenden der Hauptversammlung eine Klarstellung herbeigeführt: Die Verbesserung (Erhöhung) der Zuzahlung eines Dritten kann die Rechtsposition der beiden von der Spaltung unmittelbar betroffenen Gesellschaften denknotwendiger Weise nicht beeinträchtigen.
Für den Fall, dass trotzdem registerrechtliche Bedenken gegen die förmliche Abänderung der entsprechenden Stellen des Spaltungsplanes bestehen, stellt der Vorsitzende des zuständigen Senates klar, dass gegen die Verbesserung der Zusage (einschließlich der Zusage übernahmerechtlicher Gleichbehandlung inkl. Nachbesserungsfrist und Zusage der Überprüfung durch einen Sachverständigen) in einer getrennten Urkunde, die Bestandteil des HV-Protokolls ist und in einer für den Kapitalmarkt üblichen Weise veröffentlicht wird, kein Einwand besteht.
Es besteht daher kein übernahmerechtliches Hindernis, im Verlauf der Hauptversammlung das Angebot zu erhöhen.
Univ.-Prof. Dr. Peter Doralt
Vorsitzender der Übernahmekommission
Ende der Mitteilung
Rückfragehinweis:
Mario Gall
T: 01/5322830 613
F: 01/5322830 650
E: mario.gall@wienerborse.at
(18.05.2006)