Wenn die Immobiliensteuer tatsächlich verfassungswidrig sein könnte, weil Aufwendungen für Makler und Bewertungen die Bemessungsgrundlage nicht schmälern ... dann müsste auch die WP-KESt verfassungwidrig sein, weil Aufwendungen für Transaktionen (Spesen/ ev. anteilige Depotgebühren) die Bemessungsgrundlage nicht schmälern .
Siehe auch: Wiener Börse in nicht zu unterschätzender Gefahr (Wolfgang Matejka) - http://www.db20.at - Die Österreicher und ihre eingeimpfte Aktienwut
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