Zukünftiger KESt-Abzug für ­Zinseinkünfte drittlandsansässiger Investoren (Nora Engel-Kazemi)

Derzeit können Zinsen aus Einlagen bei inländischen Kreditinstituten oder deren inländischer Zweigniederlassung und Zinsen aus Forderungswertpapieren für Investoren, die nicht in Österreich ansässig sind, KESt-frei vereinnahmt werden. Für natürliche Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, ist ein Abzug von 35% EU-Quellensteuer vorgesehen. Diese unterschiedliche Behandlung ausländischer Investoren hat der Gesetzgeber nunmehr im Abgabenänderungsgesetz 2014 mit Wirkung ab 1.1.2015 beseitigt. Details dazu werden im Folgenden dargestellt.

KESt-Abzug für inländische Zinsen.

Ab 1.1.2015 wird die beschränkte Steuer- bzw. KESt-Pflicht auf inländische Zinsen iSd EU-Quellensteuergesetzes erweitert. Die Neuregelung betrifft natürliche Personen, die in einem Drittstaat ansässig sind und Körperschaften mit Sitz in einem anderem EU-Mitgliedsland oder Drittland. Steuerpflichtige aus EU-Mitgliedstaaten sind nicht von der neuen KESt betroffen, für sie gelten weiterhin die Regelungen des EU-Quellensteuergesetzes, dh es werden entweder 35% EU-QuESt auf in Österreich bezogene Zinsen einbehalten, die im Heimatland des Investors bei Versteuerung nach den lokalen Regelungen rückerstattet werden, oder der Abzug entfällt bei Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Wohnsitzfinanzamtes.

Die neue KESt-Pflicht betrifft inländische Bankzinsen und inländische Zinsen aus Wertpapieren (z.B. Schuldverschreibungen, Anleihen, Staatsanleihen, Aktienanleihen, Schatzscheine, Kassenobligationen - praktische Durchführung bei Investmentfonds zur Zeit noch offen) für natürliche Personen aus Nicht-EU-Staaten und für Körperschaften aus EU- und Nicht-EU-Staaten, sofern sich die depotführende oder auszahlende Stelle im Inland befindet. KESt-Gutschriften sind ausgeschlossen.
Von der erweiterten beschränkten Steuerpflicht sind folgende Steuerbefreiungen vorgesehen:

• für natürliche Personen aus einem EU-Mitgliedstaat, da ohnehin 35% EU-QuESt-Abzug.

• für Zinsen, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz in Österreich hat, noch eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes ist, weil Zinsen ausländischer Emittenten oder ausländischer Kreditinstitute.

• Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind.

Vor Inkrafttreten der neuen KESt ab 1.1.2015 plant die Regierung noch diverse Zinsartikel in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und die DBA-Entlastungsverordnung anzupassen, um zu vermeiden, dass es vorab schon zu einer KESt-Entlastung an der Quelle kommt, d.h. zu einer steuerfreien Auszahlung der Zinsen auf Grund bestimmter DBA-Regelungen, die nach dem derzeitigen Stand möglich wäre.

Neues zur EU-QuESt bei Zinsen und neuer OECD Standard für automatischen Datenaustausch bei Kapitaleinkünften.

Die EU-Kommission beabsichtigt die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie, die in Österreich durch das EU-Quellensteuergesetz (35% EU-QuESt wenn keine Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt) umgesetzt wurde, dahingehend zu ändern, dass auch Luxemburg und Österreich am automatischen Datenaustausch betreffend Zinsen teilnehmen. Nach Luxemburg hat nunmehr auch Österreich seine Vorbehalte gegen eine geplante Änderung aufgegeben. Der Weg ist somit frei für eine Änderung der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie in Richtung Informationsaustausch.

Parallel zu dieser Entwicklung hat sich die OECD die US-Regelungen zu FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) zum Vorbild genommen, die zukünftig einen Informationsaustausch der Kontendaten von US-Personen mit Depot außerhalb der USA vorsehen, und hat am 13.2.2014 einen „Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information“ veröffentlicht, bei dessen Vereinbarung und Implementierung sich jeweils zwei Vertragsstaaten zum automatischen Informationsaustausch von Kontoinformationen der Bürger des jeweils anderen Vertragsstaates verpflichten, die sie zuvor von ihren Finanzinstituten erhalten haben. Im Juni wird ein detaillierter Kommentar seitens der OECD erwartet. Für ein tatsächliches Inkrafttreten dieser neuen Regelungen sind bilaterale Staatsverträge zwischen den einzelnen Staaten abzuschließen und zu ratifizieren. Mehr als 40 Länder, nicht aber die Schweiz und Österreich, haben sich in einem Joint Statement zu einer frühen Implementierung des Standards verpflichtet.



(01.04.2014)

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Nora Engel-Kazemi

Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH

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