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16.03.2014, 1149 Zeichen

About: Nora Engel-Kazemi (Deloitte) beantwortete für ein "Heft im Heft" im Fachheft 17 steuerliche Anfragen von Privatanlegern.

Q:Bei Erträgen und Gewinnen aus nicht verbrieften Derivaten kommt der Tarifsatz zur Anwendung, außer es gibt eine KESt-Option (=die Bank führt die 25%ige KESt automatisch ab). Meine Frage dazu: Wenn es keine KESt-Option gibt, d.h. wenn der Tarifsatz zur Anwendung kommt, ist es in diesem Fall möglich, Nebenkosten des Wertpapierhandels (Kauf- und Verkaufspesen, Depotgebühr, Kosten für Realtimekurse…) steuermindernd geltend zu machen oder darf auch hier (wie bei der 25%igen KESt) kein Abzug der Nebenkosten erfolgen?

A;Dies ist nicht ganz eindeutig geregelt, aber das gesetzliche Abzugsverbot von sog. Werbungskosten (zB Bankspesen) bei der Besteuerung von Kapitalvermögen bezieht sich vom Wortlaut her grundsätzlich auf KESt oder sondereinkommensteuerpflichtige Einkünfte, nicht auf normal tarifsatzpflichtige Einkünfte (bis zu 50% Steuersatz). Daher kann argumentiert werden, dass ein Abzug von Spesen bei tarfisatzsteuerplichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen möglich wäre.

 

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    Kann ich Spesen bei nicht verbrieften Derivaten steuerlich geltend machen?


    16.03.2014, 1149 Zeichen

    About: Nora Engel-Kazemi (Deloitte) beantwortete für ein "Heft im Heft" im Fachheft 17 steuerliche Anfragen von Privatanlegern.

    Q:Bei Erträgen und Gewinnen aus nicht verbrieften Derivaten kommt der Tarifsatz zur Anwendung, außer es gibt eine KESt-Option (=die Bank führt die 25%ige KESt automatisch ab). Meine Frage dazu: Wenn es keine KESt-Option gibt, d.h. wenn der Tarifsatz zur Anwendung kommt, ist es in diesem Fall möglich, Nebenkosten des Wertpapierhandels (Kauf- und Verkaufspesen, Depotgebühr, Kosten für Realtimekurse…) steuermindernd geltend zu machen oder darf auch hier (wie bei der 25%igen KESt) kein Abzug der Nebenkosten erfolgen?

    A;Dies ist nicht ganz eindeutig geregelt, aber das gesetzliche Abzugsverbot von sog. Werbungskosten (zB Bankspesen) bei der Besteuerung von Kapitalvermögen bezieht sich vom Wortlaut her grundsätzlich auf KESt oder sondereinkommensteuerpflichtige Einkünfte, nicht auf normal tarifsatzpflichtige Einkünfte (bis zu 50% Steuersatz). Daher kann argumentiert werden, dass ein Abzug von Spesen bei tarfisatzsteuerplichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen möglich wäre.

     

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